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Bestimmtheitsgebot im Grundbuchsverfahren; Fruchtgenuss als Grunddienstbarkeit

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Zufolge des Bestimmtheitsgebots des § 85 Abs 2 GBG ist der Antrag, dass die Flächen näher bezeichneter Grundstücke gemäß dem Teilungsplan zu ändern seien, nicht ausreichend bestimmt. Im Ergebnis zielt ein solches Begehren nämlich in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans ab.

Es trifft zwar zu, dass der Fruchtgenuss auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden kann. Jedoch ist dessen Verbücherung nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern. Die begehrte Einverleibung eines mit Bindung für die Vertragsparteien und deren Rechtsnachfolger vereinbarten „immerwährenden Fruchtgenussrechts“ widerspricht diesem Zweck.

  • § 85 Abs 2 GBG
  • BG Graz-Ost, TZ 5417/11
  • § 31 GBG
  • § 15 LiegTeilG
  • WOBL-Slg 2013/108
  • LGZ Graz, 4 R 141/11a
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 09.08.2012, 5 Ob 92/12h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 17 LiegTeilG
  • § 16 LiegTeilG
  • § 478 ABGB

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