


Bestimmungen über vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher kein Schutzgesetz zugunsten Justizwachebeamter
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3596 Wörter, Seiten 112-116
30,00 €
inkl MwSt




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§ 429 Abs 4 StPO idF vor dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 dient nicht dem Schutz von Justizwacheorganen vor Verletzungen durch Personen, die nach dieser Bestimmung zu Unrecht nicht in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorläufig angehalten oder in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen wurden, sondern über die – zu Unrecht – die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Die §§ 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.
Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den § 185 Abs 1 StPO und § 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.
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- § 185 Abs 1 StPO
- § 429 Abs 4 StPO idF vor BGBl I 223/2022
- § 129 StVG
- OGH, 24.07.2024, 1 Ob 76/24v
- OLG Wien, 29.02.2024, 14 R 163/23b
- LGZ Wien, 29.09.2023, 68 Cg 10/22y
- JBL 2025, 112
- § 68 StVG
- § 1 AHG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 71 StVG
- Arbeitsrecht
§ 429 Abs 4 StPO idF vor dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 dient nicht dem Schutz von Justizwacheorganen vor Verletzungen durch Personen, die nach dieser Bestimmung zu Unrecht nicht in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorläufig angehalten oder in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen wurden, sondern über die – zu Unrecht – die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Die §§ 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.
Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den § 185 Abs 1 StPO und § 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.
- § 185 Abs 1 StPO
- § 429 Abs 4 StPO idF vor BGBl I 223/2022
- § 129 StVG
- OGH, 24.07.2024, 1 Ob 76/24v
- OLG Wien, 29.02.2024, 14 R 163/23b
- LGZ Wien, 29.09.2023, 68 Cg 10/22y
- JBL 2025, 112
- § 68 StVG
- § 1 AHG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 71 StVG
- Arbeitsrecht