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Bestreitung der Eigenschaft als Insolvenzforderung bei noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenem Rückstandsausweis über Abgaben- oder Sozialversicherungsforderungen

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Das Prüfungsverfahren iS der §§ 102 ff IO schließt nicht aus, dass der Insolvenzverwalter unter besonderen Umständen ein rechtliches Interesse (§ 228 ZPO) an der Feststellung haben kann, dass eine angemeldete Forderung keine Insolvenzforderung ist.

Im Fall einer vollstreckbaren Forderung trifft die Klägerrolle nach § 110 Abs 2 IO auch dann den Bestreitenden, wenn er den Charakter der angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung bestreitet.

Eine mit Rückstandsausweis titulierte Abgaben- oder Sozialversicherungsforderung ist auch dann vollstreckbar iS von § 110 Abs 2 IO, wenn der Rückstandsausweis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor Ende der Prüfungstagsatzung erlassen wurde.

Die Forderung des Bundes gegen den insolventen Arbeitgeber auf Zahlung von vor Insolvenzeröffnung nicht abgeführter Lohnsteuer ist eine mit Erlassung des Haftungsbescheid nach § 224 Abs 1 BAO aufschiebend bedingte Insolvenzforderung.

  • OGH, 05.12.2019, 17 Ob 7/19g
  • LG Wels, 27.04.2018, 1 Cg 74/17b
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2020, 337
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 20.02.2019, 1 R 88/18v
  • § 110 Abs 2 IO
  • Arbeitsrecht
  • § 224 Abs 1 BAO
  • § 228 ZPO

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