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Betätigung im nationalsozialistischen Sinne durch Facebook-Posting

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Die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts eines Verhaltens oder einer Äußerung) ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen.

  • OGH, 14.09.2021, 11 Os 68/21s-6
  • JST-Slg 2022/16
  • LG Eisenstadt, 12.04.2021, 15 Hv 7/21m-14
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 345 Abs 1 Z 6 StPO
  • § 345 Abs 1 Z 9 StPO
  • § 3g VerbotsG

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