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Beteiligung an terroristischer Vereinigung im Ausland und inländische Gerichtsbarkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 139
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
6089 Wörter, Seiten 809-815

30,00 €

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Der Schutzbereich des § 278b StGB ist nicht auf den Gemeinschaftsfrieden in Österreich beschränkt.

Gemäß § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB gelten die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts unter anderem für im Ausland begangene Taten nach § 278b StGB, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Weder der erkennbare Gesetzeszweck noch die Gesetzesmaterialien bieten hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, dass sich das jeweilige Anknüpfungskriterium in § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB – der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland – auf den Tatzeitpunkt beziehen soll.

In concreto liegt inländische Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB zufolge des gewöhnlichen Aufenthaltes des Angeklagten in Österreich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vor.

  • Schallmoser, Nina Marlene
  • OGH, 24.05.2017, 15 Os 3/17f
  • LG Innsbruck, 15.09.2016, AZ 23 Hv 56/16s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 278b StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 809
  • § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB
  • Arbeitsrecht

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