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Heft 12, Dezember 2017, Band 139
Beteiligung an terroristischer Vereinigung im Ausland und inländische Gerichtsbarkeit
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 6089 Wörter
- Seiten 809-815
- https://doi.org/10.33196/jbl201712080901
30,00 €
inkl MwStDer Schutzbereich des § 278b StGB ist nicht auf den Gemeinschaftsfrieden in Österreich beschränkt.
Gemäß § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB gelten die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts unter anderem für im Ausland begangene Taten nach § 278b StGB, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Weder der erkennbare Gesetzeszweck noch die Gesetzesmaterialien bieten hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, dass sich das jeweilige Anknüpfungskriterium in § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB – der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland – auf den Tatzeitpunkt beziehen soll.
In concreto liegt inländische Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB zufolge des gewöhnlichen Aufenthaltes des Angeklagten in Österreich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vor.
- Schallmoser, Nina Marlene
- OGH, 24.05.2017, 15 Os 3/17f
- LG Innsbruck, 15.09.2016, AZ 23 Hv 56/16s
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 278b StGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2017, 809
- § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB
- Arbeitsrecht
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