Beträge, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden, können nicht unter den Begriff Gesamtkreditbetrag iSd Art...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Erkenntnisse des EuGH, 7074 Wörter
- Seiten 699 -706
- https://doi.org/10.47782/oeba201609069901
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr 1 Buchst e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des Entschädigungsbetrags - Richtlinie 2008/48/EG - Art 3 Buchst l - Gesamtkreditbetrag - Nr I des Anhangs I - Höhe des Kreditauszahlungsbetrags - Berechnung des effektiven Jahreszinses - Art 10 Abs 2 - Informationspflicht - Prüfung von Amts wegen - Sanktion;
1. Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die in einem Insolvenzverfahren zum einen dem mit diesem Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, auf denen im Rahmen dieses Verfahrens angemeldete Forderungen beruhen, obwohl das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und die zum anderen dieses Gericht nur zu einer Prüfung von ungesicherten Forderungen ermächtigt, und zwar allein in Bezug auf einige eingeschränkte Rügen im Zusammenhang mit der Verjährung oder dem Erlöschen dieser Forderungen.
2. Art 10 Abs 2 der 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag iS dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art 23 der Richtlinie genügen.
3. Die Art 3 Buchst l und 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 sowie Nr I des Anhangs I dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass der Gesamtkreditbetrag und der Kreditauszahlungsbetrag sämtliche dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge bezeichnen, was diejenigen Beträge ausschließt, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden.
4. Die Bestimmungen der Richtlinie 93/ 13 sind dahin auszulegen, dass für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit des dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, auferlegten Entschädigungsbetrags iS von Nr 1 Buchst e des Anhangs dieser Richtlinie die kumulative Wirkung aller diesbezüglichen Klauseln, die in dem betreffenden Kreditvertrag enthalten sind, zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich darauf besteht, dass den Klauseln nachgekommen wird, und dass es gegebenenfalls den nationalen Gerichten gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie obliegt, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln ergeben, indem sie jede der Klauseln, die als missbräuchlich anerkannt worden sind, unangewendet lassen, um sich zu vergewissern, dass diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind.
- Lurger, Brigitta
- oeba-Slg 2016/69
- EuGH, 21.04.2016, C-377/14, 3. Kammer
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