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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Betreiben eines Studiums und Abbruch anderer Ausbildungen: keine Bereit-schaft zum Einsatz der Arbeitskraft iSd § 7 Abs 3 Z 6 Stmk Mindestsicherungsgesetz
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1703 Wörter
- Seiten 482-485
- https://doi.org/10.33196/zvg201605048201
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inkl MwStGem § 7 Abs 1 Stmk Mindestsicherungsgesetz (in der Folge StMSG) ist die Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig. Bei einer Erwerbs- oder Schulausbildung darf der Einsatz der Arbeitskraft gem § 7 Abs 3 Z 6 MSG jedenfalls nicht verlangt werden, wenn diese Ausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und zielstrebig verfolgt wurde. Mit dieser Ausnahme (Art 14 Abs 3 Z 5 der 15a-Vereinbarung entspricht der Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 6 MSG) wird nach den Erläuterungen klargestellt, dass eine neuerliche Ausbildung nach wiederholtem Abbruch anderer Ausbildungen grundsätzlich nicht darunter fällt. Dasselbe gilt für ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtungen. Kommen diese Ausnahmen nicht zum Tragen, ist die Mindestsicherung an die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft gebunden, welche beim Betreiben eines Studiums aber nicht zur Verfügung steht.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2016/117
- § 7 Abs 3 Z 6 Stmk MSG
- LVwG Stmk, 04.04.2016, LVwG 80.31-3549/2015
- § 7 Abs 1 Stmk MSG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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