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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2015, Band 28

Betreuung der schwerst behinderten Tochter ist bei Erlassung einer Benützungsregelung zu berücksichtigen

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Eine gerichtliche Entscheidung über eine Benützungsregelung, die das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein soll, ist eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der die subjektive Lage der einzelnen Miteigentümer, also ihre persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse vorrangig zu berücksichtigen sind. Schon deshalb muss nicht jedem Miteigentümer immer ein seinem Anteil entsprechender Teil zur alleinigen Benützung zugewiesen werden. Die Betreuung einer schwerst behinderten Tochter ist in solch einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.

  • BG Innsbruck, 17 Msch 11/13z
  • WOBL-Slg 2015/86
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 1 R 130/14w
  • OGH, 27.01.2015, 5 Ob 222/14d, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 17 Abs 2 WEG

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