Betriebskostenabrechnung nach Verkauf aller WE-Objekte durch eine gemeinnützige Bauvereinigung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 2593 Wörter
- Seiten 249 -251
- https://doi.org/10.33196/wobl202406024901
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Dass § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG (auch) für den Fall, dass an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich WE begründet worden ist, die Weitergeltung von wohnzivilrechtlichen Normen des WGG anordnet, bedeutet nicht, dass der Verwalter eines WE-Objekts verpflichtet wäre, den Wohnungseigentümern auch dann eine Abrechnung nach der Bestimmung des § 19a WGG zu legen, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung nicht mehr Wohnungseigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin eines WE-Objekts ist. Soweit der Verweis in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG auch die Bestimmung des § 19a WGG erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren.
- § 19d WGG
- § 20 Abs 1 Z 2a WGG
- OGH, 31.01.2023, 5 Ob 188/22s
- § 20 Abs 1 Z 2b WGG
- Miet- und Wohnrecht
- § 14e WGG
- WOBL-Slg 2024/74
- BG Innsbruck, 11 MSch 43/20x
- § 19a WGG
- § 19 WGG
- LG Innsbruck, 3 R 69/22a
- § 20 Abs 3 WEG
- § 34 WEG
- § 20 Abs 1 Z 3 WGG
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