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Betriebsrat zur Überwachung der Einhaltung von Betriebsübungen berechtigt

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Der in der Generalklausel des § 89 ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch iS von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.

Das Überwachungsrecht des Betriebsrates erfasst somit auch die Überwachung der Einhaltung einer konkreten betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber.

  • OLG Wien, 29.10.2018, 7 Ra 6/18f
  • OGH, 27.02.2019, 9 ObA 9/19t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 594
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 89 ArbVG
  • Arbeitsrecht
  • ASG Wien, 19.09.2017, 14 Cga 81/17h

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