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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 2033 Wörter
- Seiten 534-536
- https://doi.org/10.33196/wbl202109053401
30,00 €
inkl MwStDer Wahlvorstand hat die Abhaltung der Betriebsratswahl so zu organisieren, dass alle Wahlberechtigten die reale Möglichkeit haben, ihr Wahlrecht auszuüben. Für Wahlberechtigte, die auf Grund ihres ständigen auswärtigen Arbeitsortes oder ihres vorübergehenden auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht am Wahlort anwesend sein werden und deshalb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, ist auch ohne entsprechenden Antrag eine Wahlkarte auszustellen.
Eine Wahlanfechtung setzt voraus, dass der Fehler im Wahlverfahren objektiv geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
- ASG Wien, 12.09.2019, 15 Cga 6/18p-33
- WBl-Slg 2021/156
- § 59 Abs 1 ArbVG
- § 51 Abs 1 ArbVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 21.10.2020, 10 Ra 41/20b-37
- OGH, 29.04.2021, 9 ObA 8/21y
- § 5 BRWO
- § 56 Abs 3 ArbVG
- § 22 Abs 1 BRWO
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