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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, August 2014, Band 13

Hunka, Robert

Betriebsratszuständigkeit; überlassene Arbeitnehmer; Universitätsklinik; Medizinische Universität

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Aufgrund der Doppelgestalt von Universitätskliniken (einerseits als Krankenanstalt zur Patientenversorgung sowie andererseits als Universität für Forschung und Lehre) haben die in ärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität auch die krankenanstaltlichen Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen, wobei kein Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenträger begründet wird, sondern es sich um eine mit Arbeitskräfteüberlassung vergleichbare Situation handelt. Bei der begehrten Feststellung des Betriebsrats der Universität, dass die Universitätsangehörigen an Sozialleistungen der Krankenanstalt zu beteiligen sind, wird dessen Aktivlegitimation verneint, da der Wirkungsbereich des Betriebsrats auf jenen Betrieb beschränkt ist, für den er gewählt wurde. Weiters mangelte es an der Passivlegitimation der Krankenanstalt, da nach § 54 Abs 1 ASGG nur der „jeweilige“ Arbeitgeber (nämlich hier: der Bund bzw die Universität) geklagt werden kann.

  • Hunka, Robert
  • Öffentliches Recht
  • § 41 Abs 6 Tir KAG
  • § 29 UG
  • § 51 Abs 2 ASGG
  • Medizinische Universität
  • § 54 Abs 1 ASGG
  • OGH, 26.11.2013, 9 ObA 101/13p
  • Universitätsklinik
  • Betriebsratszuständigkeit
  • ZFHR-Slg 2014/12
  • überlassene Arbeitnehmer

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