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Betriebsschließung: Dingliche Wirkung und Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Bereits die in § 23 Abs 5 Wr Wettengesetz angeordnete Einbeziehung des jeweiligen Inhabers der Betriebsstätte spricht für eine dingliche Wirkung von Verfügungen der Betriebsschließung nach dem Wr Wettengesetz. Sowohl einer über eine Betriebsschließung ergangenen Verfügung gemäß § 23 Abs 3 Wr Wettengesetz als auch einem darüber ergangenen Bescheid nach Abs 4 par cit kommt daher dingliche Wirkung zu.

§ 23 Abs 5 Wr Wettengesetz ordnet auf Antrag einen Widerruf der Maßnahme der Betriebsschließung an, wenn zu erwarten ist, dass künftig Vorschriften eingehalten werden, die vorher verletzt wurden. Schon daraus ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die – um unnötigen Zusatzaufwand durch Widerrufsanträge zu vermeiden – auch bereits im Zeitpunkt der E über die Betriebsschließung vorzunehmen ist. Nach der Rsp des VfGH ist § 23 Abs 3 Wr Wettengesetz in verfassungskonformer Weise dahingehend zu interpretieren, dass eine Betriebsschließung nur bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit verfügt werden darf.

  • VwGH, 22.01.2021, Ra 2019/02/0218
  • § 23 Wr Wettengesetz
  • WBl-Slg 2021/104
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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