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Betriebsversicherung für Gewerbe- und Handelsbetriebe; Ersatz von Mehrkosten durch Behördenauflagen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 23
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
114 Wörter, Seiten 111-112

20,00 €

inkl MwSt

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Gemäß den besonderen ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Sturmversicherung sind Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen mitversichert und gelten für die in der Versicherungsurkunde angeführten Gebäude und/oder Betriebseinrichtung.

Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die auf Grund behördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen Schaden die Kosten der Wiederherstellung von Gebäuden und/oder Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand überschreiten.

Die Kosten für das Anbringen einer Absturzsicherung im Bereich einer Lichtkuppel aufgrund der Önorm B 3417, welche zum Zeitpunkt der ursprünglichen Errichtung nicht vorgeschrieben war, fällt nicht unter die mitversicherten Mehrkosten, weil unter behördlicher Auflage im Sinn der besonderen Bedingungen BB 9539 nur durch individuellen Verwaltungsakt auferlegte Lasten zu verstehen sind.

  • AStB 1998 (Erweiterung des Deckungsumfangs einer Sturmversicherung)
  • BBL-Slg 2020/93
  • Betriebsversicherung für Gewerbe- und Handelsbetriebe
  • Ersatz von Mehrkosten durch Behördenauflagen
  • BB 9539 (Besondere Bedingungen)
  • Baurecht
  • OGH, 22.01.2020, 7 Ob 153/19d
  • Önorm B 3417

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