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Heft 9, September 2014, Band 28
Betriebszeit für gewerbliche Betriebsanlagen und Sperrstunde für das Gastgewerbe
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 226 Wörter
- Seiten 539-540
- https://doi.org/10.33196/wbl201409053901
30,00 €
inkl MwStBei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (§ 113 Abs 1 und 2 GewO 1994) und der Gemeinde mit Bescheid (§ 113 Abs 3 bis 5 GewO 1994) festzusetzenden Sperrzeiten handelt es sich nach der Systematik der GewO 1994 (die in § 113 geregelten Sperrzeiten finden sich systematisch im II. Hauptstück bei den Bestimmungen für einzelne Gewerbe und zwar für die Ausübung des Gastgewerbes) um Gewerbeausübungsvorschriften für das Gastgewerbe (vgl idS bereits zu § 53a GewO 1994 als Gewerbeausübungsvorschrift das Erkenntnis vom 8. 5. 2013, 2011/04/0049). Die als Gewerbeausübungsvorschriften zu beachtenden Sperrzeiten sind daher unabhängig von den Vorschriften zu sehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des § 74 Abs 1 GewO 1994 der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Trotz Ähnlichkeit sind beide Rechtsbereiche aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO 1994 getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten.
IdS bestehen auch unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände für die Übertretung von für gewerbliche Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (vgl etwa § 366 Abs 1 Z 2 und 3 sowie § 367 Z 25 GewO 1994) und für die Übertretung der Sperrzeiten als Gewerbeausübungsvorschriften (§ 368 GewO 1994).
Eine in betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheiden enthaltene und von der jeweiligen Sperrzeitenverordnung abweichende Regelung der Betriebszeiten ändert nichts an der Verpflichtung zur Beachtung der Sperrzeiten nach § 113 GewO 1994.
- § 74 Abs 113 GewO
- § 366 Abs 1 GewO
- WBl-Slg 2014/188
- § 368 GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 367 Abs 367 Z 25 GewO
- VwGH, 29.04.2014, Ro 2014/04/0005
- § 74 Abs 1 GewO
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