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Betrug durch Unterlassen (I)

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Auch wenn der Angeklagte das rechtlich Gesollte, nämlich die unverzügliche Anzeige der Aufnahme einer Beschäftigung, längere Zeit hindurch unterlässt und dadurch rund ein Jahr lang regelmäßig unrechtmäßig Einnahmen lukriert, bedeutet das nicht, dass ihm die Unterlassung beliebig oft als neue Täuschungshandlung angelastet werden kann. Bei der Aufnahme der Beschäftigung handelt es sich nämlich um den einzigen, die Anzeigepflicht im Tatzeitraum potenziell auslösenden Umstand, sodass daher bloß eine einzige Täuschung durch Unterlassung anzunehmen ist, weil eine über die Aufnahme der Beschäftigung hinausgehende maßgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt.

  • § 28 StGB
  • § 20 StGB
  • § 10 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 70 StGB
  • OLG Wien, 22.02.2024, 18 Bs 362/23a
  • § 147 StGB
  • § 34 Abs 1 Z 7 StGB
  • JST-Slg 2024/26
  • § 281 Abs 1 Z 5 1. Fall, 9, 10 StPO
  • § 50 AlVG
  • § 18 StGB
  • § 43 StGB
  • § 148 StGB
  • § 146 StGB
  • § 252 StPO

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