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Betrug durch Unterlassen (II)

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Unterlässt es der Angeklagte entgegen § 50 AlVG von Beginn an vorsätzlich, die Aufnahme einer Beschäftigung und jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, und belässt er dadurch die Geschäftsstelle trotz monatlicher Bezüge im Irrtum über seine tatsächlichen Einkünfte, so liegen darin (monatlich) wiederholte Unterlassungen der gebotenen Meldung.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2024/27
  • § 70 StGB
  • OLG Wien, 09.11.2023, 23 Bs 260/23p
  • § 258 StPO
  • § 50 AlVG
  • § 34 Abs 1 Z 18 StGB
  • § 29 StGB
  • § 148 StGB
  • § 146 StGB
  • § 2 StGB
  • § 281 Abs 1 10 StPO

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