


Betrug im Fall abgeirrter (weiterer) Pensionszahlungen (nach dem Tod des Anspruchsberechtigten)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 210 Wörter, Seiten 268-268
20,00 €
inkl MwSt




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Die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen kann sich aus § 40 Abs 1 ASVG ergeben. Eine solche Verpflichtung trifft aber jedenfalls bloß den Zahlungsempfänger (§ 106 Abs 1 ASVG). Zahlungsempfänger kann neben dem Anspruchsberechtigten selbst auch dessen gesetzlicher Vertreter (§ 1034 Abs 1 ABGB) – etwa ein Erwachsenenvertreter (Z 3 leg cit) – sein. Ein am Konto des Anspruchsberechtigten bloß Zeichnungsberechtigter ist aber nicht Zahlungsempfänger. Damit kommt in Ermangelung einer Garantenstellung (§ 2 StGB) des Zeichnungsberechtigten Betrug durch Unterlassen der Anzeige geänderter Verhältnisse (hier des Eintritts des Todes des Anspruchsberechtigten) gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht in Betracht.
Soweit aber etwa infolge Todes des Kontoinhabers die Zeichnungsberechtigung erlischt (was regelmäßig der Fall ist), ist bei Abhebungen (der irrtümlich weiterhin überwiesenen Beträge aus der Pensionsversicherung) vom Konto des Verstorbenen Betrug durch Verschweigen des Todeseintritts und damit konkludente Täuschung (durch aktives Tun) der Angestellten der kontoführenden Bank über die (tatsächlich nicht mehr) aufrechte Verfügungsbefugnis über das Konto möglich, wenngleich eine Verfügung über Kontogutschriften nach einer Fehlüberweisung durch den Kontoinhaber selbst nicht als Betrug zu qualifizieren ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0094687; Schmoller, Fehlüberweisung und Fehlbuchung im Strafrecht, in FS Ulrich Weber [2004] 251 [253 f]).
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- Generalprokuratur, 27.12.2023, Gw 376/23m
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2024/7
- § 146 StGB
- § 2 StGB
Die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen kann sich aus § 40 Abs 1 ASVG ergeben. Eine solche Verpflichtung trifft aber jedenfalls bloß den Zahlungsempfänger (§ 106 Abs 1 ASVG). Zahlungsempfänger kann neben dem Anspruchsberechtigten selbst auch dessen gesetzlicher Vertreter (§ 1034 Abs 1 ABGB) – etwa ein Erwachsenenvertreter (Z 3 leg cit) – sein. Ein am Konto des Anspruchsberechtigten bloß Zeichnungsberechtigter ist aber nicht Zahlungsempfänger. Damit kommt in Ermangelung einer Garantenstellung (§ 2 StGB) des Zeichnungsberechtigten Betrug durch Unterlassen der Anzeige geänderter Verhältnisse (hier des Eintritts des Todes des Anspruchsberechtigten) gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht in Betracht.
Soweit aber etwa infolge Todes des Kontoinhabers die Zeichnungsberechtigung erlischt (was regelmäßig der Fall ist), ist bei Abhebungen (der irrtümlich weiterhin überwiesenen Beträge aus der Pensionsversicherung) vom Konto des Verstorbenen Betrug durch Verschweigen des Todeseintritts und damit konkludente Täuschung (durch aktives Tun) der Angestellten der kontoführenden Bank über die (tatsächlich nicht mehr) aufrechte Verfügungsbefugnis über das Konto möglich, wenngleich eine Verfügung über Kontogutschriften nach einer Fehlüberweisung durch den Kontoinhaber selbst nicht als Betrug zu qualifizieren ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0094687; Schmoller, Fehlüberweisung und Fehlbuchung im Strafrecht, in FS Ulrich Weber [2004] 251 [253 f]).
- Generalprokuratur, 27.12.2023, Gw 376/23m
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2024/7
- § 146 StGB
- § 2 StGB