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Flora, Margarethe

Betrug im Kontext von „Barter-Systemen“; keine Wiedereinsetzung bei eigenen Fehlern des Verteidigers

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Betrug verlangt Identität von Getäuschtem und Verfügendem. Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden beim Verfügenden selbst eintritt; Schadensüberwälzung spielt keine Rolle. Der Tatbestand setzt voraus, dass zwischen dem Vermögensschaden und der vom Täter angestrebten Bereicherung ein (auch „Stoffgleichheit“ von Schaden und Nutzen genannter) funktionaler Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Vorteil auf der Vermögensverfügung des Getäuschten, die den Schaden herbeiführt, beruht. Die vom Tätervorsatz umfasste Bereicherung stellt solcherart die (wenn auch betragsmäßig nicht unbedingt entsprechende) Kehrseite des zugefügten Schadens dar.

Ein Wiedereinsetzungswerber hat für das Verschulden seines Rechtsvertreters einzustehen, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt. Bei allen eigenen Fehlern des Verteidigers in der Handhabung des Fristenwesens ist eine Wiedereinsetzung (von Gerichtsfehlern abgesehen) in der Regel ausgeschlossen; für Billigkeitserwägungen besteht kein Raum.

  • Flora, Margarethe
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2019, 327
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 11.09.2018, 14 Os 11/18a14 Os 99/18t
  • § 364 Abs 1 Z 2 StPO
  • LGSt Wien, 09.02.2017, 122 Hv 74/13s
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 364 Abs 1 Z 1 StPO
  • § 146 StGB
  • Arbeitsrecht

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