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Journal für Strafrecht

Heft 3, Mai 2015, Band 2015

Beugehaft und Aussageverweigerung

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Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine „Strafen“ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt daher – abgesehen vom Erreichen der gesetzlich bestimmten Höchstdauer (§ 93 Abs 4 StPO) oder nicht mehr gegebener Verhältnismäßigkeit (§ 93 Abs 1 StPO) der Haft – auch nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist (RIS-Justiz RS0129836).

Eine bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, greift in das Grundrecht nach Art 5 EMRK nicht ein. Ihr fehlt es demnach an funktionaler Grundrechtsrelevanz, sodass eine Grundrechtsbeschwerde dagegen nicht zusteht (RIS-Justiz RS0129838).

Solange sich ein Zeuge in Strafhaft befindet, steht der Anordnung einer Beugehaft das für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen allgemein in § 5 Abs 2 StPO („zielführend“) normierte Erfordernis der Effektivität entgegen (RIS-Justiz RS0129837).

  • OGH, 01.12.2014, 14 Os 123/14s
  • § 1 GRBG
  • Art 5 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 5 Abs 2 StPO
  • JST-Slg 2015/30

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