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Beurkundung der doppelten Kundmachung

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Mit dem bloßen Äußern von Zweifeln wird kein Beweis der unrichtigen Beurkundung erbracht. Die in der Niederschrift ordnungsgemäß beurkundete doppelte Kundmachung setzt eine entsprechende Bekanntmachung iSd § 42 Abs 1a AVG voraus. Es ist amtsbekannt und offenkundig, dass beim Amt der Oö Landesregierung (Landesdienstleistungszentrum) eine entsprechende Bekanntmachung an der Amtstafel angeschlagen ist. Aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt sich, dass solche Kundmachungen unter dieser Adresse im Internet erfolgen können. Gemäß § 45 Abs 1 AVG ist insoweit kein weiterer Beweis notwendig.

  • LVwG OÖ, 16.04.2020, LVwG-551736/13/Wg
  • § 45 Abs 1 AVG
  • § 41 AVG
  • ZVG-Slg 2020/64
  • § 42 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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