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Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach dem Ort des Erfolgseintritts im Fall der betrügerisch erfolgten Abbuchung eines Geldbetrags von einem Bankkonto

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Der effektive Verlust an Vermögenssubstanz (und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs) tritt mit der Überweisung (Abbuchung) des Geldbetrags vom Konto des Auftraggebers ein (RIS-Justiz RS0130479). Als Ort des Erfolgseintritts ist dabei jener Ort anzusehen, an dem sich die kontoführende Filiale (unselbstständige Niederlassung oder Geschäftsstelle) der Bank befindet. Auf den Sitz (der Zentrale) der Bank ist damit im Allgemeinen nicht abzustellen (zu damit im Zusammenhang stehenden und insoweit auch beachtlichen zivilrechtlichen Fragestellungen vgl 3 Ob 28/17i; Kodek, Die Pfändung von Bankkonten, ÖBA 2010, 19 [21]; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht2 II Rz 2/91; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht2 III Rz 1/18; Lovrek in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 156 KO Rz 108).

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 11.08.2021, Gw 161/21s
  • JST-Slg 2021/4
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 25 Abs 1 2. Satz StPO
  • § 146 StGB

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