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Beurteilung der Zuständigkeit durch das VwG – maßgeblicher Zeitpunkt

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Die Zuständigkeit ist bei der Entscheidung des VwG nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 6 AVG
  • VwGH, 26.06.2014, Ra 2014/03/0004
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 81 Abs 2 TKG
  • § 81 Abs 3 TKG idF BGBl I 2011/102
  • ZVG-Slg 2014/137

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