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Heft 7, Juli 2016, Band 64

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Beurteilung einer „Phishing-Attacke“ nach ZaDiG.

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Z 59 ABB; §§ 879, 893, 1014, 1293, 1439, 1440, 1441 ABGB; §§ 3, 36, 44 ZaDiG. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags maßgeblich. Nutzt der Kunde sein Geschäftskonto idF auch privat, so kommen ihm keine Verbraucherrechte zugute.

„Kleinstunternehmer“ sind nach ZaDiG nicht wie Verbraucher zu behandeln. Vertragsklauseln in Rahmenverträgen, die zum Nachteil eines (Kleinst-) Unternehmers von § 44 Abs 2 und 3 ZaDiG abweichen, sind grds sachlich gerechtfertigt und wirksam.

Ein Kunde, der seit mehreren Jahren mit dem Online-Banking vertraut ist und daher wissen hätte müssen, dass für den Zugang niemals ein oder gar mehrere iTAN, sondern allein Kontonummern und PIN abgefragt werden und für jeden einzelnen Überweisungsvorgang nur ein einziger iTAN einzugeben ist, handelt zumindest leicht sorgfaltswidrig, wenn er einer Aufforderung zur Bekanntgabe seiner iTAN nachkommt und eine Mehrzahl von iTAN gleichzeitig eingibt. Der Zahler kann bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 ZaDiG seinen Berichtigungs- und Erstattungsanspruch nach § 44 Abs 1 ZaDiG ganz oder zT verlieren.

Der Zahlungsdienstleister kann nämlich die Belastung des Kontos ganz oder zT auf seinen Schadenersatzanspruch gemäß § 44 Abs 2 ZaDiG stützen. Diese beiden Ansprüche stehen einander aufrechenbar gegenüber, und zwar grds auch beim Oder-Konto.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2229
  • OGH, 15.03.2016, 10 Ob 102/15w

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