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Beurteilung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG anhand des erstatteten Vorbringens

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Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Revision erstatteten Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Der VwGH prüft das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur im Rahmen des Vorbringens.

  • § 34 VwGG
  • § 28 VwGG
  • ZVG-Slg 2024/40
  • VwGH, 27.01.2023, Ra 2022/19/0270
  • Art 133 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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