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Kothbauer, Christoph

Beurteilung eines a-meta-Geschäfts unter mehreren Maklern ausschließlich nach dem Innenverhältnis

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Eine Beteiligung mehrerer Makler bei der Vermittlung eines Rechtsgeschäfts kann als Gemeinschaftsgeschäft in verschiedener Weise erfolgen, so auch in der Form, dass ein Makler, der einen Auftrag hat, davon einem anderen Makler mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen. Ein Gemeinschaftsgeschäft wird auch als a-meta Geschäft bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Auf das ameta Geschäft finden die Regeln des MaklerG keine direkte Anwendung. Bei einem a-meta Geschäft handelt es sich allgemein ebenso wie beim Abschluss eines Kooperationsvertrags um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen. Das a-meta Geschäft betrifft ausschließlich das Innenverhältnis der Makler, die die Absprache getroffen haben.

  • Kothbauer, Christoph
  • OGH, 19.12.2012, 7 Ob 148/12h
  • § 6 Abs 4 MRG
  • HG Wien, 1 R 144/11i
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/93
  • § 179 UGB
  • § 1016 ABGB
  • BGHS, 11 C 419/10p

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