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Beweislast für Auskunftsverweigerungsgrund nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz 2005

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Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) 2005 vorliegen, trifft das auskunftspflichtige Organ. Es ist nicht Aufgabe des Auskunftswerbers darzulegen, dass die von ihm gewünschten Informationen beim auskunftspflichtigen Organ vorhanden sind, sondern Letzteres muss unter Beweis stellen, dass die gewünschten Informationen umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würden. Insofern reicht es auch nicht aus, dass das auskunftspflichtige Organ das Vorhandensein elektronisch gespeicherter und leicht abrufbarer Daten bezüglich der gewünschten Informationen für den strittigen Zeitraum „in Abrede gestellt hat“. Es bedarf vielmehr entsprechender Nachweise, um vom darauf Bezug nehmenden Auskunftsverweigerungsgrund ausgehen zu können.

  • VwGH, 27.11.2012, 2011/03/0093
  • Öffentliches Recht
  • § 1 K-ISG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 268
  • Arbeitsrecht
  • § 4 K-ISG

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