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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2012, Band 2012

Beweislast für das Vorliegen eines Mangels

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Wenn ein Teil der Sache nicht vom Kaufvertrag erfasst war und nicht klar ist, welchem Bereich deren (objektiver) Mangel zuzuordnen ist, geht es nicht um die in § 924 ABGB geregelte zeitliche Vermutung, sondern um die Zuordnung des (objektiven) Mangels der konkret geschuldeten Leistung.

Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau-)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau-)Werks resultiert.

  • § 924 ABGB
  • ZRB 2012, 93
  • OGH, 12.04.2011, 4 Ob 234/10f
  • Baurecht

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