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- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2012
- Judikatur, 969 Wörter
- Seiten 93-95
- https://doi.org/10.33196/zrb201202009301
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inkl MwStWenn ein Teil der Sache nicht vom Kaufvertrag erfasst war und nicht klar ist, welchem Bereich deren (objektiver) Mangel zuzuordnen ist, geht es nicht um die in § 924 ABGB geregelte zeitliche Vermutung, sondern um die Zuordnung des (objektiven) Mangels der konkret geschuldeten Leistung.
Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau-)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau-)Werks resultiert.
- § 924 ABGB
- ZRB 2012, 93
- OGH, 12.04.2011, 4 Ob 234/10f
- Baurecht
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