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Beweislast im Produkthaftungsprozess
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 197 Wörter
- Seiten 460-460
- https://doi.org/10.33196/jbl201407046002
30,00 €
inkl MwStDem PHG liegt ein sicherheitstechnischer Fehlerbegriff zugrunde. Ein Produkt ist dann fehlerhaft, wenn es für andere Rechtsgüter gefährlich ist. Bei einem großen Haushaltsgerät, das für eine mehrjährige Einsatzdauer bestimmt ist (hier: Weintemperierschrank), besteht eine berechtigte Erwartungshaltung dahin, dass es keine Fehler aufweist, die bei ordnungsgemäßem Betrieb schon nach wenigen Monaten zu Überhitzung und zur Entstehung eines Brands führen. Es stellt einen beachtlichen Produktfehler dar, wenn ein Gerät sich selbst entzündet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der konkrete technische Mangel des Geräts nicht mehr nachweisen lässt.
Dem Geschädigten obliegt nur der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden; den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er hingegen nicht führen. Ist dem Geschädigten der Beweis gelungen, dass der Produktfehler im Zeitpunkt der Schadenverursachung vorlag, dann liegt es nach § 7 Abs 2 PHG am in Anspruch genommenen Unternehmer, seinerseits zu behaupten und als wahrscheinlich darzutun, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in Verkehr gebracht hat.
Unter „Wahrscheinlichkeit“ iS des § 7 Abs 2 PHG ist eine überwiegende, also mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag, zu verstehen.
- § 5 PHG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 7 PHG
- OLG Wien, 29.04.2013, 5 R 234/12m
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 460
- OGH, 24.03.2014, 8 Ob 91/13k
- Arbeitsrecht
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