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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2021, Band 143

Beweislast und Anscheinsbeweis bei Kollision von Schifahrern durch Abrutschen nach Sturz / Unternehmerortprinzip bei Leistung an im Gemeinschaftsgebiet wohnhaften Nichtunternehmer

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Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist.

Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Diese Beurteilung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage.

Der Anscheinsbeweis verändert die Beweislast nicht, er erleichtert der beweisbelasteten Partei aber die Beweisführung, indem das Regelbeweismaß auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.

§ 3a Abs 7 UStG regelt als Generalklausel für sonstige Leistungen an einen Nichtunternehmer das Unternehmerortprinzip. Die Ausnahmebestimmung des § 3a Abs 14 Z 4 UStG ist nur anwendbar, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. Für die an den in Dänemark ansässigen Beklagten erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen des Beklagtenvertreters gilt daher das Unternehmerortprinzip, weshalb österreichische Umsatzsteuer zuzusprechen ist (gegenteilig: OGH 4 Ob 112/15x; 1 Ob 5/20x).

  • OGH, 04.11.2020, 3 Ob 73/20m
  • § 14 UStG
  • OLG Innsbruck, 02.04.2020, 2 R 17/20x
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2021, 322
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1325 ABGB
  • § 3a Abs 7 UStG
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Innsbruck, 13.12.2019, 12 Cg 65/17i
  • Arbeitsrecht

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