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Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB bei rechtswidrigem Prozessverhalten

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Der teilweise in der Judikatur vertretenen Auffassung, die Bestreitung des Räumungsanspruchs durch den (früheren) Bestandnehmer im Prozess sei im Zweifel nicht rechtswidrig, vielmehr spreche die Vermutung dafür, dass die „Anrufung“ des Gerichts gutgläubig erfolgte, ist nicht zu folgen.

Beruht der Schaden auf der Verletzung einer vertraglichen Erfolgsverbindlichkeit, hat der Schädiger gem § 1298 ABGB die fehlende Vorwerfbarkeit seines Verhaltens zu beweisen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sein rechtswidriges – in der Regel in einer Unterlassung bestehendes – Verhalten ohne Konnex zu einem Prozess stattfindet oder ob dieses in einem (regelmäßig vom Gegner angestrengten) Prozess fortgesetzt wird, in dem der Schädiger (weiterhin) zu Unrecht die Rechtsauffassung vertritt, er sei zu dem von ihm geforderten Verhalten nicht verpflichtet.

  • LG Salzburg, 13.04.2011, 22 R 133/11d
  • OGH, 22.12.2011, 1 Ob 153/11y
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1298 ABGB
  • BG Hallein, 04.02.2011, 2 C 274/09a
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2012, 374
  • Arbeitsrecht

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