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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Beweislastverteilung bei Kondiktionsklage wegen Bedienung eines „Scheindarlehens“.

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§§ 983, 988, 1431 ABGB; §§ 226, 266 ZPO. Bei seiner Darlehensklage hat zwar der Darlehensgeber die Zuzählung zu beweisen. Fordert hingegen der Darlehensnehmer irrtümliche Tilgungsleistungen zurück, weil ihm das Darlehen niemals zugezählt worden sei, so hat er diesen Tatbestand seines Konditionsanspruchs zu beweisen.

Dem Argument der Schwierigkeit des Negativbeweises kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Anspruch auf Zahlung gemeiner Raten unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2017/2401
  • OGH, 27.07.2017, 4 Ob 115/17s

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