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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2019, Band 141

Zehentmayer, Christoph

Beweislastverteilung bei Verletzung durch Sturz auf nassen Fliesen im Supermarkt

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Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Der Inhaber des Geschäfts hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Er muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten.

Die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich. Sie ist (aber auch) bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Die Beweislastumkehr greift also bereits dann Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist. Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen.

Nässe in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig macht, stellt einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle dar und kann daher einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB bilden.

Gelingt dem Verletzten der ihm obliegende Beweis des Bestehens einer Gefahrenquelle und damit einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht, besteht keine Pflicht der beklagten Partei, den Gegenbeweis zu führen.

  • Zehentmayer, Christoph
  • JBL 2019, 110
  • BG Freistadt, 14.07.2016, 2 C 1318/14s
  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 89/17z
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1298 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Linz, 26.01.2017, 32 R 107/16k
  • Arbeitsrecht

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