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Beweislastverteilung im Gewährleistungsrecht; mangelhafte Bodenleger- und Malerarbeiten

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Der Übernehmer muss nur das Vorliegen des Mangels selbst, also den vom Vertrag abweichenden Zustand beweisen. Dass der vom Vertrag abweichende Zustand auf ein Verschulden oder eine mangelhafte Leistung des Übergebers zurückzuführen ist, ist nicht zu beweisen.

  • Beweislastverteilung im Gewährleistungsrecht
  • § 924 ABGB
  • BBL-Slg 2022/156
  • mangelhafte Bodenleger- und Malerarbeiten
  • OGH, 27.04.2022, 9 Ob 3/22i
  • Baurecht

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