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Beweismittel, die widerrechtlich zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden

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Weil VwG die Garantien des Arts 6 EMRK zu gewährleisten haben, kann bei EU-konformer Interpretation der Verfahrensvorschrift des § 46 AVG, der die Unbeschränktheit der Beweismittel regelt, diese nur so verstanden werden, dass Beweismittel, die widerrechtlich zustande gekommen sind – wie zB, wenn ein Beschuldigter nicht in dieser Eigenschaft, sondern bloß als Auskunftsperson einvernommen wird –, nicht verwertet werden dürfen, weil dem das Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK entgegensteht.

  • ZVG-Slg 2018/43
  • Art 6 EMRK
  • LVwG OÖ, 09.01.2018, LVwG-800249/8/BMa/KaL
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 46 AVG

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