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Bewilligung der Adoption: Zustimmung der Mutter erforderlich, deren Aufenthalt bei Beschlussfassung erster Instanz bekannt ist

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Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen. Auch der Kreis der Zustimmungsberechtigten bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt; es ist kein Grund erkennbar, die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungserfordernisses nach § 181 Abs 2 ABGB nach einem anderen Zeitpunkt zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich auch eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, gegen diese aussprechen.

Vor Bewilligung der Adoption besteht kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf deren Zustandekommen. Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft oder ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp gelöst werden kann

  • OGH, 19.10.2011, 4 Ob 148/11k
  • Öffentliches Recht
  • BG Zell am See, 24.05.2011, 40 P 33/11x
  • § 62 Abs 1 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2012, 46
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 04.08.2011, 21 R 238/11p
  • § 181 Abs 2 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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