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Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbetreibende auf Kosten des Titelschuldners vornehmen zu lassen

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Mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und der Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbetreibende auf Kosten des Titelschuldners vornehmen zu lassen, erwirkt der Betreibende zugleich auch die Berechtigung, um die Erteilung allenfalls erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen anzusuchen. Zur allfälligen Führung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (einschließlich der hiebei allenfalls notwendigen Abgabe bestimmter Erklärungen des Verpflichteten) bedarf es also keiner ausdrücklichen Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme schließt die Ermächtigung zur Führung des Verwaltungsverfahrens vielmehr mit ein. Es schadet daher weder die ausdrückliche Erwähnung dieser Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung, noch bringt sie dem Betreibenden einen Vorteil. Der Betreibende ist somit durch die Abweisung seines darauf gerichteten Antrags zwar formell, nicht aber materiell-rechtlich beschwert.

  • LGZ Wien, 47 R 243/16i
  • § 353 EO
  • BG Döbling, 24 E 4030/16y
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 29.03.2017, 3 Ob 23/17d, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2018/28

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