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Bewilligungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage; zuständige Baubehörde

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Die Vollziehung der Bau-Delegierungsverordnung obliegt ausschließlich der Baubehörde.

Es reicht nicht aus, dass sich die Baubehörde bei der Beurteilung ihrer Zuständigkeit bloß auf eine Rechtsmeinung der Gewerbebehörde stützt.

  • VwGH, 27.02.2015, 2013/06/0049
  • zuständige Baubehörde
  • Bewilligungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage
  • §§ 1, 2 Bau-Delegierungs-V 1998 für den Bezirk St. Johann im Pongau
  • BBL-Slg 2015/101
  • Baurecht

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