


Bewilligungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage; zuständige Baubehörde
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 18
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 241 Wörter, Seiten 133-133
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Die Vollziehung der Bau-Delegierungsverordnung obliegt ausschließlich der Baubehörde.
Es reicht nicht aus, dass sich die Baubehörde bei der Beurteilung ihrer Zuständigkeit bloß auf eine Rechtsmeinung der Gewerbebehörde stützt.
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- VwGH, 27.02.2015, 2013/06/0049
- zuständige Baubehörde
- Bewilligungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage
- §§ 1, 2 Bau-Delegierungs-V 1998 für den Bezirk St. Johann im Pongau
- BBL-Slg 2015/101
- Baurecht
Die Vollziehung der Bau-Delegierungsverordnung obliegt ausschließlich der Baubehörde.
Es reicht nicht aus, dass sich die Baubehörde bei der Beurteilung ihrer Zuständigkeit bloß auf eine Rechtsmeinung der Gewerbebehörde stützt.
- VwGH, 27.02.2015, 2013/06/0049
- zuständige Baubehörde
- Bewilligungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage
- §§ 1, 2 Bau-Delegierungs-V 1998 für den Bezirk St. Johann im Pongau
- BBL-Slg 2015/101
- Baurecht