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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2014, Band 28

Bezeichnungspflicht nach dem Investmentfondsgesetz

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Die Bezeichnungsschutzbestimmung des § 19 InvFG 1993 bezweckt die Bewahrung der Sparer vor Irreführung. § 45 Abs 2 leg cit dient der behördlichen Durchsetzung dieser Vorgabe. Bei unberechtigter Verwendung der im Gesetz ausdrücklich genannten Bezeichnungen ist eine mögliche Täuschung der Anleger nicht zu prüfen. Für die Beurteilung, ob eine gleichbedeutende Bezeichnung oder Abkürzung vorliegt, ist der Schutzzweck, Sparer vor Irreführung zu bewahren, zu beachten und damit die Eignung der Bezeichnung zu prüfen, ob mit ihr die Vorstellung hervorgerufen werden kann, es handle sich um eine im InvFG 1993 geregelte Gesellschaft oder einen von diesem Gesetz erfassten Fonds.

Damit im Einklang steht auch das Verständnis des OGH zur vergleichbaren Bestimmung des § 94 BWG, wonach der Zweck dieses Bezeichnungsschutzes die Bewahrung des Publikums vor Schäden ist, die es erleiden könnte, wenn es jemanden für ein Kreditinstitut hielte, dem die entsprechende Bewilligung fehlt (6 Ob 271/00x), und eine Irreführung des Publikums zu verhindern, die durch den Gebrauch der geschützten Bezeichnungen durch Unbefugte dadurch entstehen könnte, dass Einlagen Personen anvertraut werden, für die die Einlagensicherung nicht gilt (4 Ob 69/02d).

Die Wortfolge „Investment Trust“ wird in der Fachsprache mit Kapitalanlagegesellschaft übersetzt. Mit einer in § 19 Abs 1 InvFG 1993 ausdrücklich genannten Bezeichnung – mag auch eine andere Übersetzung theoretisch möglich sein – ist es keinesfalls ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend, dass Anleger den Firmenwortlaut mit einer Kapitalanlagegesellschaft auch tatsächlich in Verbindung bringen und von der Anwendbarkeit der wesentlichen Schutzbestimmungen des InvFG 1993 ausgehen. Sollte das Wort „Trust“ ausschließlich mit Vertrauen übersetzt werden, würde damit der Begriff aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes gem § 31 Aktiengesetz ist nicht so abschließend wie etwa im streitigen Verfahren. Die Kontrollpflicht des Firmenbuchgerichts entbindet den Vorstand jedenfalls nicht von der Einhaltung eigener Pflichten nach dem InvFG 1993 und reicht somit nicht für eine Glaubhaftmachung dahingehend aus, dass kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift gegeben sei (§ 5 Abs 1 VStG).

  • § 19 InvFG
  • § 45 Abs 2 InvFG
  • WBl-Slg 2014/207
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 94 BWG
  • VwGH, 24.06.2014, 2012/17/0017

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