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Die letzte (positiv) abgelegte Prüfung berechtigt allein noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu diesem Zeitpunkt zu sprechen. Der Umstand, dass die Tochter des Beziehers der Familienbeihilfe nach positivem Ablegen der letzten Prüfung im abgebrochenen Studium zufolge der Wirksamkeit der Meldung bis zum Ende der Nachfrist weiterhin Angehörige der Universität war, erlaubte die Annahme einer Berufsausbildung dieses Kindes bis zu diesem Zeitpunkt, sofern nicht Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der Studienabbruch früher erfolgte.

  • Scharler
  • ZFHR-Slg 2016/18
  • Öffentliches Recht
  • Studienabbruch
  • Bezug der Studienbeihilfe
  • § 2 Abs 1 FLAG
  • VwGH, 25.04.2016, Ra 2014/16/0006

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