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Bezug eines Gewinnanteils in gutem Glauben

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Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden. Derartige Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind im Hinblick auf § 82 Abs 5 GmbHG unzulässig. Nach § 83 Abs 1 letzter Satz GmbHG kann ein Gesellschafter in keinem Fall verhalten werden zurückzuzahlen, was er in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen hat. Dies gilt aber nur dann, wenn sich der gute Glaube auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns und – sofern erforderlich – auch auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses, auf die sich demnach ergebende Höhe des Gewinnanspruchs sowie auch auf das Nichtbestehen eines Auszahlungshindernisses bezieht. Liegen ordnungsgemäße Gewinnverwendungsbeschlüsse gar nicht vor, scheidet guter Glaube aus.

  • WBl-Slg 2017/209
  • § 82 GmbHG
  • OGH, 29.08.2017, 6 Ob 84/17x
  • § 83 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 31.01.2017, 2R 162/16g-21
  • HG Wien, 20.07.2016, 10 Cg 36/15x-15

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