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Bezug von Bedarfsgegenständen – verwendbare Gelder
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 8
- Judikatur, 475 Wörter
- Seiten 431-432
- https://doi.org/10.33196/jst202104043102
20,00 €
inkl MwStGrundsätzlich kommt für Anschaffungen während der Haft nur das Hausgeld in Betracht. Die Verwendung von Eigengeld ist in gesetzlich festgelegten Fällen gestattet und wird durch die Formulierung, die Strafgefangenen dürfen hierfür „auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Beschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen“, zum Ausdruck gebracht. Eine darüber hinausgehende Verwendung von Eigengeld wäre nur im Rahmen einer Vergünstigung (§ 24 Abs 3 StVG) möglich.
- § 34 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2021/52
- § 24 StVG
- LGSt Wien, 13.04.2021, 194 Bl 2/21k
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