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Graf, Georg

„Bezugnahmen auf mögliche Vorteile“

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Gemäß Art 44 Abs 2 lit b der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 müssen Wertpapierfirmen dann, wenn sie in Informationen auf mögliche Vorteile ihrer Produkte Bezug nehmen, auch auf etwaige Risiken hinweisen. Zur Auslegung dieser Bestimmung liegt ein Rundschreiben der FMA vor, das von einem sehr weiten Anwendungsbereich der Regelung ausgeht. Die folgenden Überlegungen zeigen auf, dass dem nur eingeschränkt zugestimmt werden kann.

  • Graf, Georg
  • Vorteil
  • JEL-Classification: G 20, K 22
  • OEBA 2022, 106
  • WAG 2018
  • Finanzinstrument
  • Risiken
  • Information
  • Wertpapierdienstleistung

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