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BFG: Die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht ist zu begründen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZSSBand 4
Inhalt:
Abgabenverfahren
Umfang:
1712 Wörter, Seiten 137-139

9,80 €

inkl MwSt

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Verweigert die Abgabenbehörde (ganz oder teilweise) die Akteneinsicht, hat darüber auf Antrag der Partei ein Bescheid zu ergehen. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, aus welchen Gründen die Akteneinsicht nicht gewährt wurde.

  • Stieglitz, Alexander
  • Aron, Andreas
  • § 90 BAO
  • Akteneinsicht
  • Entscheidungspflicht
  • Ausschlussgründe
  • BFG, 25.05.2022, RV/7102847/2021
  • Anbringen
  • § 85 Abs 1 BAO
  • ZSS 2022, 137

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