BFG: Kursverlust bei Dividende in Fremdwährung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZFSBand 21
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2756 Wörter, Seiten 28-32
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Kursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation im Zeitpunkt der Ausschüttungsbeschlussfassung (und nicht erst Ausschüttung) anfallen, unterliegen nicht mehr der Bestimmung des § 10 KStG, sondern sind steuerwirksam. Etwas Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Kursverlust aufgrund einer vertraglichen Regelung von vornherein festgestanden wäre.
Für einen mit Rückzahlung eines Darlehens, das zur Finanzierung der Ausschüttung einer Dividendenforderung gewährt wurde, entstandenen Fremdwährungsverlust kann nichts Anderes gelten als für einen Fremdwährungsverlust aus einer bereits realisierten Dividendenforderung selbst. Auch dieser war das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den steuerfreien Beteiligungserträgen aufweist, wenngleich das Darlehen selbst unmittelbar der Finanzierung der Dividendenforderung diente. Ein Fremdwährungsverlust ist somit steuerwirksam.
- Marschner, Ernst
- Beteiligungsertrag
- Fremdwährungsverlust
- § 10 Abs 1 Z 7 KStG
- BFG, 13.12.2024, RV/7100927/2020, teilweise Stattgabe; Amtsrevision zu Ro 2025/13/0014 eingebracht
- ZFS 2025, 28
- § 12 Abs 2 KStG
- Stiftungen