BFG: Rechtsmittelanmeldung nach einer mündlichen Spruchsenatsverhandlung
- Originalsprache: Deutsch
- ZSSBand 3
- Finanzstrafrecht, 1418 Wörter
- Seiten 139 -141
- https://doi.org/10.33196/zss202103013901
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Nach § 150 Abs 4 FinStrG ist eine Rechtsmittelanmeldung „mündlich zu Protokoll“ nur unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses gegenüber dem Verhandlungsleiter möglich. Erfolgt die mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt muss sie schriftlich erfolgen. Die schriftliche Anmeldung muss den Formvorschriften gem § 56 Abs 2 FinStrG iVm §§ 85 ff BAO genügen. Die Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig.
- Kelmendi, Fjolla
- Stieglitz, Alexander
- Rechtzeitigkeit
- Rechtsmittelanmeldung
- Schriftlichkeit
- BFG, 27.07.2021, RV/5300009/2021
- ZSS 2021, 139
- § 150 Abs 4 FinStrG
- Formerfordernis
- § 86a BAO