BFG: Unterlassung der Rechtsbelehrung gem § 134 FinStrG kein Wiedereinsetzungsgrund
- Originalsprache: Deutsch
- ZSSBand 3
- Finanzstrafrecht, 1388 Wörter
- Seiten 136 -138
- https://doi.org/10.33196/zss202103013601
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Die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung gem § 134 FinStrG seitens der Behörde stellt kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter keine Anmeldung der Beschwerde durchführt und sich auf das Fehlen dieser Belehrung beruft. Es ist dabei auch nicht von einem minderen Ausmaß des Versehens auszugehen.
- Seger, Florian
- Beschwerdeanmeldung
- BFG, 22.04.2021, RV/7300021/2021
- § 167 FinStrG
- Rechtsmittelbelehrung
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 140 FinStrG
- § 150 FinStrG
- ZSS 2021, 136
- § 134 FinStrG