BGH äußert sich zum Delisting: Kein Anspruch auf Barabfindung, keine Hauptversammlungspflicht, kein Pflichtanbot
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Aufsatz, 1859 Wörter
- Seiten 133 -135
- https://doi.org/10.33196/wbl201403013301
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In der „Macrotron“ Entscheidung stützte der BGH beim Delisting eine Hauptversammlungspflicht sowie eine Barabfindungspflicht der Aktionäre auf das Eigentumsgrundrecht (Art 14 Abs 1 GG). Dieser Begründung war aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. 7. 2012 die Grundlage entzogen, da das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Auswirkungen eines Delisting auf die Aktionärsstellung nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition eingreifen. Mit Beschluss vom 8. 10. 2013 („Frosta“) nahm der BGH unter diesen nunmehr vom Bundesverfassungsgericht geänderten Rahmenbedingungen zum Delisting aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Stellung. Mit diesem Beitrag werden die wesentlichsten Aussagen des BGH referiert und im Hinblick auf die Diskussion in Österreich kurz Stellung genommen.
- Klement, Felix Michael
- WBL 2014, 133
- Hauptversammlungspflicht
- § 11 SpaltG
- Börserückzug
- Austritts- und Barabfindungsrecht der Aktionäre
- richterliche Rechtsfortbildung
- Delisting
- Going Private
- verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie
- § 103 Abs 2 AktG
- § 244 AktG
- Grenzen von Analogien
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Frosta- Urteil
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