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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 3, September 2013, Band 5

Wiemer, Dirk T.

BGH: CEPS-Pipeline, Art 107 Abs 1, Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV

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Wird bei der Veräußerung eines nur einmal vorhandenen Gegenstandes (Unikats) durch die öffentliche Hand auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein für das Kaufobjekt tatsächlich gebotener Preis beihilfefrei ist. Vielmehr muss dann eine objektive Wertermittlung erfolgen.

Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags, durch den eine Beihilfe gewährt wird. Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 4. April 2003 – V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 – XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn 3; Beschluss vom 13. September 2012 – III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn 19).

Ein Kaufvertrag, der Beihilfeelemente enthält, kann nicht durch Vereinbarung einer Erhaltens- und Ersetzungsklausel mit beihilferechtskonformem Inhalt aufrechterhalten werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, worauf sich die Parteien des Kaufvertrags bei – unterstellter – Nichtigkeit der Kaufpreisvereinbarung verständigt hätten.

  • Wiemer, Dirk T.
  • BRZ 2013, 165
  • BGH, 05.12.2012, I ZR 92/11, OLG Köln (Lexetius.com/2012, 6785)
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Vergaberecht