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BGH: Künstliche Intelligenz (KI) nicht als Erfinder iSd PatG anzuerkennen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 12
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
4000 Wörter, Seiten 471-477

20,00 €

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Erfinder im Sinne von § 37 Abs 1 dPatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.

Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs 1 dPatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.

Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs 3 dPatG.

Amtliche Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Erfindereigenschaft
  • Erfindernennung
  • Erfinderehre
  • Erfordernis menschlichen Handelns
  • Lebensmittel- und Getränkebehälter
  • DABUS
  • § 37 Abs 1 PatG
  • § 38 Satz 1 PatG
  • § 42 Abs 3 Satz 1 PatG
  • § 7 PatV
  • § 9 Abs 2 DPMAV
  • BGH, 11.06.2024, X ZB 5/22, DABUS
  • ZIIR 2024, 471
  • Patentrecht
  • Persönlichkeitsrechte
  • Medienrecht
  • KI
  • § 6 PatG
  • Erfindung

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